AGB

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Die Bareg GmbH & Co. KG übernimmt als alleiniges Unternehmen unter Zugrundelegung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen alle in der Vereinbarung aufgeführten Dienstleistungen.

§ 2 Leistungen der Bareg GmbH & Co. KG

1 Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung

a) die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn

b) den entgeltlichen Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage

c) die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung und/oder Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle

2 Die Entsorgung erfolgt im Bereich der Umleerer mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Die Bareg GmbH & Co. KG ist in diesem Fall zur Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers wie auch eigener zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Die Bareg GmbH & Co. KG handelt dabei nach Weisung des Auftraggebers, insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem Auftraggeber Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.

3 Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die die Bareg GmbH & Co. KG neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten der Bareg GmbH & Co. KG.

4 Der Leistungsumfang beinhaltet nicht jene Leistungen, die von der Bareg GmbH & Co. KG aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind (z. B. zusätzliche Nachweise, Analysen). Den notwendig werdenden zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber.

5 Die Bareg GmbH & Co. KG ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu bewirken.

6 Ist die vertraglich vereinbarte Leistung der Bareg GmbH & Co. KG infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat die Bareg GmbH & Co. KG die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen.

§ 3 Verpflichtungen des Auftraggebers

1 Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.

2 Die Behälter sind ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten Abfällen zu befüllen, insbesondere ist das vertragswidrige Vermischen von Abfällen mit umweltgefährdenden Stoffen oder mit Abfällen, die gemäß ihres Abfallschlüssels nach der bei Vertragsschluss aktuellen Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) wegen ihrer Gefährlichkeit mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, nicht zulässig (z.B. A4-Holz, künstliche Mineralfasern, Asbest, etc.). Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt eine wirksame Annahmeerklärung des Auftragnehmers voraus. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern, und entweder an den Auftraggeber zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung und/oder Beseitigung zuzuführen. Etwaige dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe. Im Falle des vertragswidrigen Vermischens von Abfällen mit umweltgefährdenden Stoffen oder sonstigen nach der AVV als gefährlich eingestuften Abfällen im Sinne des Satzes 1, ist die Bareg GmbH & Co. KG berechtigt, für die ordnungsgemäße Beseitigung eine Dekontaminationspauschale in Höhe von EUR 299,- zzgl. der gültigen MwSt. vom Kunden zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Aufwand entstanden ist. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

3 Mit Übernahme der zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung und/oder Beseitigung bestimmten Abfälle in das Eigentum der Bareg GmbH & Co. KG über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen.

4 Der Auftraggeber hat der Bareg GmbH & Co. KG die ordnungsgemäße Entsorgung auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der von der Bareg GmbH & Co. KG hierfür vorgesehenen Formbelege zu führen. Sofern er dieser Verpflichtung – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist die Bareg GmbH & Co. KG zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

5 Der Auftraggeber hat innerhalb von 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung der Bareg GmbH & Co. KG anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen der Bareg GmbH & Co. KG.

6 Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherheitspflicht verantwortlich ist.

7 Die Behälter sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch die Bareg GmbH & Co. KG ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Falls dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen können, hat er die Bareg GmbH & Co. KG unverzüglich zu informieren. Schäden oder sonstige Veränderungen an Behältern der Bareg GmbH & Co. KG sind dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Bareg GmbH & Co. KG behördliche Anordnungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, die geeignet sind, die Bedingungen für die durch die Bareg GmbH & Co. KG zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen.

9 Bei der entgeltlichen Überlassung von Abfallbehältern ist der Auftraggeber verpflichtet, Vertragsänderungen vier Wochen vor Eintritt schriftlich der Bareg GmbH & Co. KG anzuzeigen. Zwingend ist dabei die Mitteilung über den Verbleib der überlassenen Abfallbehälter. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung haftet der Auftraggeber für die Kosten einer etwaigen Ersatzbeschaffung.

10 Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.

Im Falle von Feiertagen verschieben sich die Leerungsrhythmen.

11 Der Abruf der Container und/oder die Erteilung von Aufträgen kann nur

gegenüber der Disposition der Bareg GmbH & Co. KG erfolgen.

§ 4 Vergütung und Vergütungsanpassung

1 Die vertraglich vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten lediglich die vereinbarten Leistungen der Bareg GmbH & Co. KG. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden.

2 Erhöhen sich die der Kalkulation der Entsorgungspreise zugrunde liegenden

Kosten, ist der Vertrag den neuen Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung wird dem Auftraggeber gegenüber schriftlich geltend gemacht. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprechen, sofern die Preisänderung mehr als 15 % beträgt. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem Termin als vereinbart, der in dem Anpassungsschreiben genannt ist. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs ist die Bareg GmbH & Co. KG berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen. Für den bis dahin verbleibenden Leistungszeitraum ist die Preisanpassung in Höhe des zustimmungsfreien Preisänderungsbetrages bindend. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung durch die Bareg GmbH & Co. KG nicht zu.

3 Für Container, die länger als 14 Tage auf einer Baustelle stehen, wird ab dem 15. Tag eine Standmiete in Höhe von 2,-€ /Tag berechnet.

4 Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist die Bareg GmbH & Co. KG berechtigt, bei Steigerungen von Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen infolge gesetzlicher Änderungen oder kommunaler oder privater Gebührenänderungen den Preis um den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist für diesen Fall ausgeschlossen.

5 Bei Direktanlieferungen durch den Auftraggeber an kommunalen Entsorgungsanlagen hat der Auftraggeber die Pflicht, sich über die gültigen Annahmepreise laut Satzung zu informieren.

§ 5 Rechnungslegung

1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Im Verzugsfall werden dem Auftraggeber die gesetzlich gültigen Verzugszinsen berechnet.

2 Bei der Vereinbarung von Quartals-, Halbjahres- oder Jahresgrundgebühren ist die Bareg GmbH & Co. KG berechtigt, die Vergütung im voraus im 1. Monat des Abrechnungszeitraumes zu berechnen.

§ 6 Haftung

1 Sollte die Bareg GmbH & Co. KG – aus welchem Grund auch immer – zum Schadensersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich ihre Haftung der Höhe nach auf den Preis einer vertraglich erbrachten Regelleistung, die einer durchschnittlichen Entsorgungsleistung entspricht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Bareg GmbH & Co. KG entsprechend den Regelungen des BGB.

2 Der Auftraggeber haftet der Bareg GmbH & Co. KG für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragte Dritte die Obliegenheiten des § 3 dieses Vertrages verletzt hat. Er stellt die Bareg GmbH & Co. KG diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber haftet ferner für sämtliche Schäden an den ihm von der Bareg GmbH & Co. KG überlassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind auf ein nachweislich schuldhaftes Verhalten der Bareg GmbH & Co. KG zurückzuführen.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

1 Dieser Vertrag wird – wenn umseitig nicht anders vereinbart – auf 2 Jahre geschlossen. Er ist erstmalig nach Ablauf von zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündbar. Er verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, falls er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.

2 Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.

3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Höhere Gewalt

Die Pflicht der Bareg GmbH & Co. KG ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

§ 9 Datenschutz

Die Bareg GmbH & Co. KG beachtet die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO und BDSG).  Die entsprechende Datenschutzerklärung ist zu finden unter: www.bareg.de/datenschutzerklaerung.

§ 10 Schlussbestimmungen

1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ist dies nicht möglich, tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.

3 Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz der Bareg GmbH & Co. KG

Stand April 2020